§§ 8 und 9 BORA eröffnen neue Werbemöglichkeiten
Seit dem 01. März 2011 ist es Rechtsanwälten erlaubt, auf jede berufsrechtlich zulässige Zusammenarbeit mit nicht-sozietätsfähigen Personen hinzuweisen. Dabei dürfen sie auch Kurzbezeichnungen verwenden. Mit diesen Änderungen hat die Satzungsversammlung die berufsrechtlichen Beschränkungen für Werbung und Public Relations weiter gelockert und damit den Trend zur Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts fortgesetzt.
Hinweis auf Zusammenarbeit
Bislang war ein Hinweis auf eine Zusammenarbeit mit nicht-sozietätsfähigen Personen nur zulässig, wenn diese in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgte. Das ist heute anders. „Nach der Neufassung des § 8 BORA kann ein Baurechtler auf eine Kooperation mit einem Architekten hinweisen, auch wenn es sich nur um eine projektbezogene Zusammenarbeit handelt“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz, Gründungspartner der Münchner Kanzlei REMMERTZ SON Rechtsanwälte, Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München und der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, die geänderte Bestimmung.
Kein Eindruck der gemeinschaftlichen Berufsausübung
Einzige Einschränkung: Es darf nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt werden. Diese bleibt Sozietäten und sonstigen Verbindungen mit sozietätsfähigen Personen (zum Beispiel mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern) vorbehalten. Bei einem gemeinsamen Briefkopf von Anwalt und Architekt etwa kann dem Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung zum Beispiel mit dem Zusatz „Kooperation“ entgegengewirkt werden.
Kurzbezeichnung
Bei ihrer Zusammenarbeit können Anwälte und nicht-sozietätsfähige Personen seit dem 01. März 2011 auch eine Kurzbezeichnung führen. Die Beschränkung in § 9 BORA, nach der eine solche Kurzbezeichnung nur mit sozietätsfähigen Personen geführt werden durfte, wurde aufgehoben. § 9 BORA schreibt nun nur noch vor, dass eine Kurzbezeichnung einheitlich zu führen ist.
Anforderungen an die Benennung von Teilbereichen
Als Folge der Änderungen der §§ 8 und 9 BORA hat die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 01. April 2011 auch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 BORA angepasst. § 7 BORA regelt die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit und betrifft die derzeit im Werberecht noch streitigen Fragen der qualifizierenden Berufsbezeichnungen bzw. Schwerpunktbezeichnungen wie etwa „Expertenkanzlei“ oder „Spezialkanzlei“. Die in § 7 BORA genannten Anforderungen an die Benennung von Teilbereichen sollen sich zukünftig auch auf die Zusammenarbeit mit nicht-sozietätsfähigen Personen erstrecken. Die Bestimmung muss noch vom Bundesministerium der Justiz geprüft und anschließend veröffentlicht werden, um in Kraft zu treten.
Zum Nach- und Weiterlesen:
- § 8 BORA n.F.: „Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.“
- § 9 BORA n.F.: „Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.“
- § 7 Abs. 3 BORA (Beschluss der Satzungsversammlung vom 01.04.2011, noch nicht in Kraft): „Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.“