BGH: Zweigstelle muss nicht gekennzeichnet werden

Größere Freiheit bei Gestaltung von Briefbögen

Mit einem Urteil vom 16.05.2012, Az.: I ZR 74/11 eröffnet der BGH Anwaltskanzleien mit Zweigstellen weitere Gestaltungsmöglichkeiten für den Briefkopf. Danach müssen Kanzlei und Zweigstelle nicht als solche gekennzeichnet werden. Verwendet die Kanzlei für die Zweigstelle einen eigenen Briefbogen muss die (Haupt-)kanzlei darauf nicht angegeben werden.

Bis zu dieser Entscheidung des BGH gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob auf einem Kanzlei-Briefbogen Zweigstellen als solche ausgewiesen werden mussten. Der BGH geht in seinem jetzigen Urteil davon aus, dass ein Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet ist, auf seinem Briefbogen kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei (§ 27 Abs. 1 BRAO) und wo er eine Zweigstelle (§ 27 Abs. 2 BRAO) unterhält.

Im weiteren Verlauf des Urteils hat der BGH – gegen die bislang herrschende Meinung – außerdem entschieden und im Leitsatz festgehalten, dass der in einer Zweigstelle verwendete Briefbogen nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei tragen muss. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Kanzlei für die Zweigstelle einen eigenen Briefbogen verwendet, auf dessen Vorderseite nur die Zweigstelle angeführt war. Auf der Rückseite war auch die Kanzlei angegeben gewesen.

Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich Kanzlei und Zweigstelle nicht maßgeblich unterscheiden.

Nachtrag vom 02.09.2013

Die Satzungsversammlung hat auf dieses Urteil reagiert und in seiner Sitzung am 15.04.2013 beschlossen, die maßgebliche Bestimmung in der Berufsordnung zu ändern. Nach dem neuen § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA ist auf dem Briefbogen nun stets die Anschrift der Hauptkanzlei anzugeben. Die Änderung tritt zum 01.11.2013 in Kraft.

Bildnachweis: „Bundesgerichtshof“ von Klaus Eppele – Fotolia.com

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