Fremdbesitz an Kanzleien

Interprofessionelle Zusammenarbeit

Betrachten wir zunächst die Möglichkeit der Assoziierung von Rechtsanwälten mit den Angehörigen anderer Berufe, über die derzeit vom Berufsrecht in § 59a BRAO vorgesehenen Möglichkeiten hinaus. Gerade für spezialisierte Anwälte und Kanzleien kann dies eine interessante Option sein, da sie vielfach auf das Fachwissen anderer Disziplinen angewiesen sind, um Mandanten gut beraten zu können. Schließt sich beispielsweise ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt mit einem Architekten zusammen, dann wohl mit dem Ziel, durch den vereinfachten Zugang zu Spezialwissen und Ressourcen qualitativ verbesserte Rechtsberatung anzubieten (und eventuell auch, um sich neue Mandanten und Märkte zu erschließen). Auch für den Architekten kann dieser Zusammenschluss bereichernd sein: Er hat erleichterten Zugang zur anwaltlichen Rechtsberatung im Hinblick auf die für ihn relevanten Fragen und kann seinerseits gegebenenfalls neue Mandanten und Märkte für sich erschließen.

Dieses Beispiel mag veranschaulichen, dass mit einer interprofessionellen Zusammenarbeit beide Partner sehr ähnliche, wenn nicht sogar gleich gelagerte Interessen verfolgen. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn sich Anwälte mit Angehörigen anderer freier Berufe zusammenschließen, die wie sie selbst in erster Linie dem Gemeinwohl verpflichtet sind. Vor allem aber bringen beide Seiten ihre Leistung durch eigene Mitarbeit ein und haben ein gemeinsames Interesse am eigenen (auch wirtschaftlichen) Erfolg.

Eine solche Öffnung des anwaltlichen Berufsrechts kann – für den Rechtssuchenden erkennbar – zu attraktiven Beratungsangeboten führen und dürfte bei ihm nur wenig Ängste oder Verunsicherung auslösen. Bei der Kommunikation eines solchen interprofessionellen Zusammenarbeit wird der Schwerpunkt naturgemäß auf der Spezialisierung und – je nach Ausrichtung – wohl auch auf der besonderen Qualität der Rechtsberatung liegen.

Hinterlasse einen Kommentar

Name*

E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)

Webseite