“Domains sollten einfach und gut zu merken sein”
Unter welcher Domain soll meine Homepage zu finden sein? Plant man eine Kanzlei-Homepage kommt man früher oder später an den Punkt, an dem sich diese Frage stellt. Viele Rechtsanwälte verwenden ihren (Kanzlei-)Namen, häufig mit dem Zusatz „rechtsanwalt“, „rechtsanwaelte“ oder in der Abkürzung „ra“ oder „rae“ oder „kanzlei“, „law“ oder „legal“. Die wohl bekanntesten Endungen sind „.de“ und „.com“.
Welche Domains können registriert werden?
Die Endungen rechts nach dem Punkt, die die Domain abschließen, wie etwa „.de“ oder „.com“ – die sog. Top Level Domains – werden nicht einheitlich, sondern von verschiedenen Organisationen verwaltet. Diese entscheiden eigenständig über die Anforderungen, die sie an die Domains stellen, die unter ihrer Endung registriert werden können. Wie also der eigentlich beschreibende Teil der Adresse links neben dem Punkt, also zum Beispiel der Anwalts- oder Kanzleiname – die sog. Second Level Domain – gestaltet werden kann hängt davon ab, für welche Top Level Domain man sich entscheidet.
Unter der von der Deutsches Network Information Center (Denic) verwalteten länderspezifischen Top Level Domain (ccTLD) „.de“ beispielsweise können seit Herbst des Jahres 2009 ein- und zweistellige Domains registriert werden – eine Reaktion insbesondere auf das VW-Urteil des OLG Frankfurt am Main, das die Denic verpflichtet hatte, die Domain “www.vw.de” zu registrieren. Im Übrigen sind mittlerweile auch Domainnamen mit Umlauten und „ß” registrierbar.
Was macht einen guten Domainnamen aus?
Was macht eine Domain aber zu einer guten Domain? Natürlich eine attraktive Endung wie „.de“ oder „.com“ oder (falls diese nicht verfügbar ist bzw. ergänzend) „.eu“ oder „.net“.
Vor allem aber ist die Gestaltung des beschreibenden Teils links neben der Endung – der Second Level Domain – maßgeblich. „Für den Benutzer sind sicherlich identische Kanzlei- und Domainnamen am einfachsten“, findet Naming Experte Werner Brandl, Inhaber der Namensentwicklung Werner Brandl in München, der unter anderem WMF, die Versicherungskammer Bayern und Wrigleys zu seinen Kunden zählt.
Eine solche Identität von Kanzlei- und Domainnamen ist allerdings nicht in jedem Fall möglich. Sehr lange Kanzleinamen etwa können für die Domain ungeeignet sein. Sie sind schwerer zu merken und weniger praktikabel, nicht zuletzt weil sie zumeist zugleich Element der E-Mail-Adresse sind. Hinzu kommt, dass jede Kombination aus Top Level Domain und Second Level Domain nur einmal vergeben wird, sodass es gerade bei Eigennamen vorkommt, dass diese bereits registriert sind, vor allem bei begehrten Endungen, wie „.de“ oder „.com“.
Dies räumt auch Namensberater Werner Brandl ein: „Aus Gründen der Differenzierung und der Verfügbarkeit der Wunschdomain können Namenszusätze eine sinnvolle Funktion erfüllen. Interessanter als der allgemeine Zusatz ‚Rechtsanwalt’ oder der für nicht alle verständliche Zusatz ‚legal’ ist aber ein Verweis auf das Tätigkeitsfeld des Anwalts, so wie ‚ip’ oder ‚patent’.“
Also eine Kombination aus Name und Tätigkeitsfeld oder gar eine Domain, die nur den Tätigkeitsschwerpunkt beschreibt? Das Berufsrecht lässt solche Domains zu: So hat der BGH entschieden, dass die generische Domain “www.presserecht.de” von einer Anwaltskanzlei verwendet werden darf, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des Medien- und Presserechts spezialisiert hat. Auch die Domain “www.rechtsanwaelte-notar.de” verstößt nach einer Entscheidung des BGH nicht gegen §§ 43b BRAO, §§ 6ff. BORA, wenn die Homepage von einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar betrieben wird.
Ganz gleich, für welche Domain man sich letzten Endes entscheidet – aus praktischer Sicht rät Werner Brandl stets: „Domains sollten einfach und gut zu merken sein. Und man kann ja auch mehrere Varianten registrieren, eine lange, die auch die Suchmaschinenoptimierung berücksichtigt, und eine kurze für das praktische Leben“.
Zum Nach- und Weiterlesen:
- Blogeintrag vom 30.08.2011, “Neue Domaineindungen ‘.anwalt’ oder ‘.advocat’?”
- Wikipedia-Eintrag zu Top Level Domains (TLD)
- Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage 2010, § 43b Rn. 33 zur Zulässigkeit von Kurzbezeichnungen als Domain
- Entscheidung des OLG Hamm vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08 = MMR 2009, 50 zur Domain www.anwaltskanzlei-ortsname.de
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