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	<title>Anwaltskommunikation</title>
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		<title>&#8220;Ehrliches Engagement ohne Hintergedanken&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 05:30:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anwaltliche Pro Bono-Arbeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Anwaltliche Pro Bono-Arbeit: Ein Interview mit Dr. Matthias Koch Wird ein Anwalt pro bono publico tätig, also berät und vertritt er außerhalb von Prozesskosten- und Beratungshilfe kostenlos (oder im Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko kostengünstig), beruht dies zumeist auf dem Bewußtsein, dem Gemeinwohl verpflichtet zu sein. Zugleich kann anwaltliche Pro Bono-Arbeit die Bekanntheit und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Anwaltliche Pro Bono-Arbeit: Ein Interview mit Dr. Matthias Koch</strong></p>
<p>Wird ein Anwalt pro bono publico tätig, also berät und vertritt er außerhalb von Prozesskosten- und Beratungshilfe kostenlos (oder im Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko kostengünstig), beruht dies zumeist auf dem Bewußtsein, <span id="more-1354"></span>dem Gemeinwohl verpflichtet zu sein. Zugleich kann anwaltliche Pro Bono-Arbeit die Bekanntheit und das Ansehen einer Kanzlei steigern und ihr Profil schärfen, kurz: das Kanzlei-Image verbessern. Für Dr. Matthias Koch, Pro Bono Partner Deutschland der internationalen Anwaltssozietät <a href="http://www.hoganlovells.de">Hogan Lovells</a>, ist Pro Bono-Arbeit allerdings keine Frage des Images.</p>
<p align="left"><strong>ak:</strong> Was verstehen Sie unter anwaltlicher Pro Bono-Arbeit – die kostenlose bzw. kostengünstige Rechtsberatung von Vereinigungen, die ideelle Interessen vertreten? Oder auch eine solche Beratung von Mitarbeitern, Freunden und Bekannten?</p>
<p align="left"><a href="http://anwaltskommunikation.de/wp-content/uploads/2012/01/Koch.jpg"><img class="size-medium wp-image-1362  alignright" title="Koch" src="http://anwaltskommunikation.de/wp-content/uploads/2012/01/Koch-300x300.jpg" alt="Dr. Matthias Koch, Hogan Lovells" width="133" height="133" /></a><strong>Dr. Matthias Koch:</strong> Hogan Lovells sieht Pro Bono Arbeit als Teil seiner gesellschaftlichen Verantwortung und unterstützt ausdrücklich die Teilnahme seiner Anwälte an Pro Bono-Projekten der Sozietät. In Deutschland<br />
beraten wir förderungswürdige und soziale Einrichtungen, denen qualifizierter Rechtsrat normalerweise nicht zugänglich ist. Der Schwerpunkt liegt dabei derzeit auf der Beratung von &#8220;Social Entrepreneurs&#8221; und Projekten zur Förderung von Jugendlichen. Unsere Pro Bono-Beratung unterliegt den gleichen Qualitätsansprüchen wie unsere entgeltliche Beratung.</p>
<p align="left"><strong>ak:</strong> Anders als in den USA, wo die Anwaltskosten eine große Hürde sind, gibt es in Deutschland einige Regelungen, die den Zugang zum Recht erleichtern sollen: Das gesetzliche Leitbild der streitwertabhängigen Gebührenberechnung, einige soziale Gebührenvorschriften, Prozesskosten- und Beratungshilfe. Außerdem gibt es Rechtsschutzversicherungen, gewerbliche Prozessfinanzierung und das anwaltliche Erfolgshonorar. Warum halten Sie daneben ein anwaltliches Engagement pro bono publico für erforderlich?</p>
<p align="left"><strong>Dr. Matthias Koch:</strong> Neben den von Ihnen genannten Bereichen gibt es in Deutschland großen Rechtsberatungsbedarf insbesondere für Nichtregierungsorganisationen, denen die vorgenannten Regelungen nicht helfen. Hogan Lovells nimmt mit seiner Pro Bono-Rechtsberatung anderen Rechtsanwälten keine Arbeit weg, denn diese Organisationen würde die Arbeit schlichtweg nicht auf den Markt werfen, wenn dies Geld kosten würde, das dann an wichtiger Stelle fehlt.</p>
<p align="left"><strong>ak:</strong> Sehen Sie die großen Wirtschaftskanzleien eher in der Pflicht als kleine und mittelständische Kanzleien?</p>
<p align="left"><strong>Dr. Matthias Koch:</strong> Es ist die Entscheidung jedes einzelnen, inwieweit er sich engagieren möchte. Der Beruf des Rechtsanwalts ist jedoch seit jeher mit einer gesellschaftlichen Verantwortung verbunden, die losgelöst von der Größe der Kanzlei ist, für die ein Anwalt tätig ist. Insofern möchten wir andere ermutigen, sich ebenfalls einzubringen. Darüber hinaus stellt die Pro Bono-Beratung auch für den beratenden Anwalt eine wichtige Erfahrung dar, indem er Gelegenheit hat, über den Tellerrand der üblichen Tätigkeit hinauszublicken.</p>
<p align="left"><strong>ak:</strong> Hogan Lovells ist Gründungsmitglied von „Pro Bono Deutschland e.V.“, einem Zusammenschluss führender Wirtschaftskanzleien, die mehr unentgeltliche Beratung durch die Anwaltschaft für gemeinnützige Zwecke fordern. Welchen Einfluss hatte der in den vergangenen Jahren vielfach konstatierte Prestigeverlust der Anwaltschaft auf die Entscheidung diesen Verein zu gründen?</p>
<p align="left"><strong>Dr. Matthias Koch:</strong> Dies hatte aus meiner Sicht keinen Einfluss. Die Wurzeln des in diesem Jahr gegründeten &#8220;Pro Bono Deutschland e.V.&#8221; gehen bis ins Jahr 2006 zurück, als sich erstmals einige auf diesem Gebiet bereits tätige Kanzleien zu einem &#8220;Pro Bono Round Table&#8221; zusammenschlossen. Die Zielsetzung war und ist, sich dafür einzusetzen, die Pro Bono-Rechtsberatung in Deutschland zu verankern und auszuweiten. Der Verein dient unter anderem als Anlaufstelle für gemeinnützige Organisationen, die Pro Bono-Rechtsberatung suchen und bietet Ihnen Gelegenheit, ihre Tätigkeit vorzustellen.</p>
<p align="left"><strong>ak:</strong> Welche Rolle spielt aus Ihrer Sicht der Image-Gewinn für eine Kanzlei bei ihrer Tätigkeit pro bono?</p>
<p align="left"><strong>Dr. Matthias Koch:</strong> Wir machen Pro Bono-Rechtsberatung, weil wir dem Gemeinwohl verpflichtet sind. Wenn man in diesem Zusammenhang von &#8220;Gewinn&#8221; sprechen kann, so ist es vor allem der persönliche Gewinn, den jeder Anwalt daraus zieht. Wir machen deshalb über Art und Umfang unserer Pro Bono-Beratung nur wenige Angaben öffentlich. In erster Linie wollen wir damit ratsuchende Institutionen auf uns aufmerksam machen und daneben im Rahmen unseres Engagements im Pro Bono Deutschland e.V. den Pro Bono-Gedanken weiter bekannt machen.</p>
<p align="left"><strong>ak:</strong> In den USA soll es um besonders öffentlichkeitswirksame Pro Bono-Mandate einen Wettbewerb unter den Anwaltskanzleien geben. Können Sie sich das auch in Deutschland vorstellen?</p>
<p align="left"><strong>Dr. Matthias Koch:</strong> Für Deutschland kann ich mir dies nicht vorstellen. Ein aktiver Konkurrenzkampf um Mandate entspricht nicht dem Pro Bono-Gedanken, der ein ehrliches Engagement ohne Hintergedanken impliziert. Die gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf den Wettbewerb um Mandate sind in Deutschland und den USA außerdem sehr verschieden, so dass sich dies nicht übertragen lässt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li>Borbála Dux, Anwaltliche pro bono-Tätigkeit in Deutschland, AnwBl 2011, 90ff.</li>
<li>Pro Bono-Verein gegründet: Kanzleien fordern mehr gemeinnützige Rechtsberatung, <a href="http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2011/11/pro-bono-verein-gegrundet-kanzleien-fordern-mehr-gemeinnutzige-rechtsberatung">Juve-Meldung vom 09.11.2011 </a></li>
<li>Norbert Westenberger, Pro Bono, BRAKMagazin 06/2009, 4ff.</li>
<li>Matthias Kilian, Pro Bono &#8211; (k)ein Thema für Deutschland?, AnwBl 2012, 45ff.</li>
</ul>
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		<title>&#8220;Domains sollten einfach und gut zu merken sein&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 11:06:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter welcher Domain soll meine Homepage zu finden sein? Plant man eine Kanzlei-Homepage kommt man früher oder später an den Punkt, an dem sich diese Frage stellt. Viele Rechtsanwälte verwenden ihren (Kanzlei-)Namen, häufig mit dem Zusatz „rechtsanwalt“, „rechtsanwaelte“ oder in der Abkürzung „ra“ oder „rae“ oder „kanzlei“, „law“ oder „legal“. Die wohl bekanntesten Endungen sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter welcher Domain soll meine Homepage zu finden sein? Plant man eine Kanzlei-Homepage kommt man früher oder später an den Punkt, an dem sich diese Frage stellt. Viele Rechtsanwälte <span id="more-1324"></span>verwenden ihren (Kanzlei-)Namen, häufig mit dem Zusatz „rechtsanwalt“, „rechtsanwaelte“ oder in der Abkürzung „ra“ oder „rae“ oder „kanzlei“, „law“ oder „legal“. Die wohl bekanntesten Endungen sind „.de“ und „.com“.</p>
<p><strong>Welche Domains können registriert werden?</strong><br />
Die Endungen rechts nach dem Punkt, die die Domain abschließen, wie etwa „.de“ oder „.com“ – die sog. Top Level Domains – werden nicht einheitlich, sondern von verschiedenen Organisationen verwaltet. Diese entscheiden eigenständig über die Anforderungen, die sie an die Domains stellen, die unter ihrer Endung registriert werden können. Wie also der eigentlich beschreibende Teil der Adresse links neben dem Punkt, also zum Beispiel der Anwalts- oder Kanzleiname – die sog. Second Level Domain – gestaltet werden kann hängt davon ab, für welche Top Level Domain man sich entscheidet.</p>
<p>Unter der von der <a href="http://www.denic.de">Deutsches Network Information Center (Denic)</a> verwalteten länderspezifischen Top Level Domain (ccTLD) „.de“ beispielsweise können seit Herbst des Jahres 2009 ein- und zweistellige Domains registriert werden – eine Reaktion insbesondere auf das <a href="http://anwaltskommunikation.de/wp-content/uploads/2011/09/vw-OLG-2.pdf">VW-Urteil des OLG Frankfurt am Main</a>, das die Denic verpflichtet hatte, die Domain &#8220;www.vw.de&#8221; zu registrieren. Im Übrigen sind mittlerweile auch Domainnamen mit <a href="http://www.denic.de/domains/internationalized-domain-names/idn-liste.html">Umlauten</a> und <a href="http://www.denic.de/domains/internationalized-domain-names/einfuehrung-eszett.html">„ß&#8221;</a> registrierbar.</p>
<p><strong>Was macht einen guten Domainnamen aus?</strong><br />
Was macht eine Domain aber zu einer guten Domain? Natürlich eine attraktive Endung wie „.de“ oder „.com“ oder (falls diese nicht verfügbar ist bzw. ergänzend) „.eu“ oder „.net“.</p>
<p>Vor allem aber ist die Gestaltung des beschreibenden Teils links neben der Endung – der Second Level Domain – maßgeblich. „Für den Benutzer sind sicherlich identische Kanzlei- und Domainnamen am einfachsten“, findet Naming Experte Werner Brandl, Inhaber der <a href="http://www.werner-brandl.de">Namensentwicklung Werner Brandl</a> in München, der unter anderem WMF, die Versicherungskammer Bayern und Wrigleys zu seinen Kunden zählt.</p>
<p>Eine solche Identität von Kanzlei- und Domainnamen ist allerdings nicht in jedem Fall möglich. Sehr lange Kanzleinamen etwa können für die Domain ungeeignet sein. Sie sind schwerer zu merken und weniger praktikabel, nicht zuletzt weil sie zumeist zugleich Element der E-Mail-Adresse sind. Hinzu kommt, dass jede Kombination aus Top Level Domain und Second Level Domain nur einmal vergeben wird, sodass es gerade bei Eigennamen vorkommt, dass diese bereits registriert sind, vor allem bei begehrten Endungen, wie „.de“ oder „.com“.</p>
<p>Dies räumt auch Namensberater Werner Brandl ein: „Aus Gründen der Differenzierung und der Verfügbarkeit der Wunschdomain können Namenszusätze eine sinnvolle Funktion erfüllen. Interessanter als der allgemeine Zusatz ‚Rechtsanwalt’ oder der für nicht alle verständliche Zusatz ‚legal’ ist aber ein Verweis auf das Tätigkeitsfeld des Anwalts, so wie ‚ip’ oder ‚patent’.“</p>
<p>Also eine Kombination aus Name und Tätigkeitsfeld oder gar eine Domain, die nur den Tätigkeitsschwerpunkt beschreibt? Das Berufsrecht lässt solche Domains zu: So hat der <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030094.htm">BGH entschieden</a>, dass die generische Domain &#8220;www.presserecht.de&#8221; von einer Anwaltskanzlei verwendet werden darf, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des Medien- und Presserechts spezialisiert hat. Auch die Domain &#8220;www.rechtsanwaelte-notar.de&#8221; verstößt nach einer <a href="http://www.czarnetzki.eu/gattungsbegriffe-als-domain-www-rechtsanwaelte-notar-de">Entscheidung des BGH</a> nicht gegen §§ 43b BRAO, §§ 6ff. BORA, wenn die Homepage von einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar betrieben wird.</p>
<p>Ganz gleich, für welche Domain man sich letzten Endes entscheidet – aus praktischer Sicht rät Werner Brandl stets: „Domains sollten einfach und gut zu merken sein. Und man kann ja auch mehrere Varianten registrieren, eine lange, die auch die Suchmaschinenoptimierung berücksichtigt, und eine kurze für das praktische Leben“.</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li>Blogeintrag vom 30.08.2011, <a href="http://anwaltskommunikation.de/2011/08/neue-domainendungen-%E2%80%9E-anwalt%E2%80%9C-oder-%E2%80%9E-advocat%E2%80%9C/">&#8220;Neue Domaineindungen &#8216;.anwalt&#8217; oder &#8216;advocat&#8217;?&#8221; </a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Top-Level-Domain">Wikipedia-Eintrag zu Top Level Domains (TLD)</a></li>
<li>Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage 2010, § 43b Rn. 33 zur Zulässigkeit von Kurzbezeichnungen als Domain</li>
<li><a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1776">Entscheidung des OLG Hamm vom 19.06.2008, Az. 4 U 63/08</a> = MMR 2009, 50 zur Domain www.anwaltskanzlei-ortsname.de</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Domainendungen „.anwalt“ oder „.advocat“?</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Aug 2011 13:34:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BRAK bewirbt sich nicht um anwaltsspezifische Top Level Domain Voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2013 könnte es neben den bekannten Top Level Domains (den Endungen rechts nach dem Punkt, die eine Domain abschließen) wie „.de“, „.com“, oder auch „.eu“ und „.net“ neue Domainendungen wie etwa „.kanzlei “, „.anwalt“ oder „.advocat“ geben. Eine entsprechende Öffnung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BRAK bewirbt sich nicht um anwaltsspezifische Top Level Domain<br />
</strong></p>
<p>Voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2013 könnte es neben den bekannten Top Level Domains (den Endungen rechts nach dem Punkt, die eine Domain abschließen) wie „.de“, „.com“, <span id="more-1301"></span>oder auch „.eu“ und „.net“ neue Domainendungen wie etwa „.kanzlei “, „.anwalt“ oder „.advocat“ geben. Eine entsprechende Öffnung der generic Top Level Domains (gTLD) hat die <a href="http://www.icann.org">Internet Corporation For Assigned Names and Numbers (ICANN)</a> am 20.06.2011 beschlossen. Vom 12.01.2012 bis 12.04.2012 können sich Unternehmen und Organisationen bewerben und Vertragspartner der ICANN für die jeweilige Top Level Domain werden. Ab 2013 können sich dann auch Endnutzer für die neuen Domains registrieren lassen.</p>
<p>Wer sich um eine anwaltliche Top Level Domain bewirbt, bleibt abzuwarten. Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat nach Auskunft von <a href="http://rak-muenchen.de/wir-ueber-uns/praesidium/hansjoerg-staehle/">Hansjörg Staehle</a>, Präsident der Rechtsanwaltskammer München und Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer, angesichts der bei der ICANN bei Anmeldung einzuzahlenden beträchtlichen Prüfungskostenpauschale von knapp $ 150.000,00 beschlossen, vorerst passiv zu bleiben, d.h. eine Stellung als Vertragspartnerin der ICANN hinsichtlich einer anwaltsspezifischen „generic TLD“ nicht anzustreben. Da der Zugang der Anwaltschaft zu einer etwa durch Dritte installierten gTLD mit anwaltsspezifischen TLD’s unabhängig von der Mitwirkung der BRAK möglich sei, halte die BRAK eine Initiative nicht für zwingend notwendig. „Im Übrigen“, so Hansjörg Staehle weiter, „sind an einem echten Bedarf leise Zweifel erlaubt, da die Anwaltschaft ja ihre breite Präsenz unter anderen TLD´s im Internet kaum aufgeben wird.“</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Top-Level-Domain">Wikipedia-Eintrag zu TLD</a></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Die professionelle Anwalts-Homepage</title>
		<link>http://anwaltskommunikation.de/2011/07/die-professionelle-anwalts-homepage-2/</link>
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		<pubDate>Sun, 31 Jul 2011 13:08:10 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Teil 2: Aufbau und Struktur Zum A und O einer guten Homepage zählt die Übersichtlichkeit: Die Besucher Ihrer Website wollen in kürzester Zeit wissen, ob es sich lohnt, auf Ihren Seiten zu surfen. Daher ist es wichtig, dass sich Ihre Besucher rasch einen Überblick über die Inhalte auf Ihrer Seite verschaffen können. Dies gelingt mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 2: Aufbau und Struktur</strong></p>
<p>Zum A und O einer guten Homepage zählt die Übersichtlichkeit: Die Besucher Ihrer Website wollen in kürzester Zeit wissen, ob es sich lohnt, auf Ihren Seiten zu surfen. Daher ist es wichtig, dass sich Ihre Besucher<span id="more-1215"></span> rasch einen Überblick über die Inhalte auf Ihrer Seite verschaffen können. Dies gelingt mit einer guten, d.h. vor allem aus der Perspektive der Besucher gedachten Struktur. Der Aufbau Ihrer Homepage ergibt sich also aus den Bedürfnissen derjenigen, die Sie ansprechen wollen und den Zielen, die Sie mit Ihrer Website erreichen möchten.</p>
<p>In der Navigationsleiste (Hauptmenu) gelten fünf bis sieben Menupunkte als gut überschaubar. Blogs werden üblicherweise als Startseite (Home) eingerichtet; weitere Navigationspunkte führen dann auf die Website im Übrigen. Auch wenn diese Einteilung nicht zwingend ist und es gute Gründe geben kann davon abzuweichen, spricht doch die Gewöhnung erst einmal für dieses Vorgehen. Das Impressum und etwaige weitere Hinweise (etwa zum Urheberrechts- und Datenschutz) werden zumeist nicht in der Hauptnavigation sondern an gesonderter Stelle, z.B. dem Ende der Seite, untergebracht.</p>
<p>Der Übersichtlichkeit dient es, sich wenn möglich auf zwei Ebenen (Hauptmenu und ein Untermenu) zu beschränken.</p>
<p>Sorgfalt sollte auch bei der Bezeichnung der Menupunkte walten. Finden die Besucher dort nicht die Inhalte, die sie dort erwarten, sind die Chancen groß, dass sie frustriert die Suche aufgeben und sich einem Wettbewerber zuwenden. Die einzelnen Menupunkte sollten daher eindeutig den dahinterliegenden Inhalt erwarten lassen. Wie individuell sie dabei benannt werden hängt davon ab, wie sehr diese Individualität Sie ausmacht. Als Faustregel gilt jedoch: Die Verständlichkeit sollte Vorzug vor allzu großer Kreativität haben. Aber wenn beides zusammengeht – umso besser.</p>
<p>Hinweis: Die Reihe über die professionelle Anwalts-Homepage wird in loser Folge fortgesetzt.</p>
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		<title>Die professionelle Anwalts-Homepage</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Jun 2011 10:58:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teil 1: Umfang und Inhalte Zu den gängigsten PR-Instrumenten, die Anwälte nutzen, zählt sicherlich die eigene Homepage. Zwar werden durch die Kanzlei-Homepage allein – ganz gleich wie gut sie gemacht ist – sicherlich nur in seltenen Fällen unmittelbar Mandate gewonnen. Aber häufig genug bestimmt die Homepage den ersten Eindruck, den ein etwaiger Mandant von Ihnen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Teil 1: Umfang und Inhalte</strong></p>
<p>Zu den gängigsten PR-Instrumenten, die Anwälte nutzen, zählt sicherlich die eigene Homepage. Zwar werden durch die Kanzlei-Homepage allein – ganz gleich wie gut sie gemacht ist – sicherlich nur in seltenen Fällen <span id="more-1077"></span>unmittelbar Mandate gewonnen. Aber häufig genug bestimmt die Homepage den ersten Eindruck, den ein etwaiger Mandant von Ihnen und Ihrer Kanzlei hat. Grund genug also, sich im Netz gut zu präsentieren.</p>
<p>Was aber macht eine gute Anwalts-Homepage aus? Für die Homepage gilt wie für Ihre gesamte Kommunikation: Sie soll in erster Linie Sie und Ihre Arbeit repräsentieren. Dementsprechend sollten Umfang, Texte und Design Ihre Arbeit und Ihre Persönlichkeit widerspiegeln. Eine klassische Website, auf der die grundlegenden Informationen zu finden sind, hat dabei auch in Zeiten des Social Web ihre Berechtigung. Zum Beispiel dann, wenn es Ihnen im Wesentlichen darauf ankommt, überhaupt im Internet vertreten zu sein. Ein <a href="http://anwaltskommunikation.de/2010/08/lexikon-kanzlei-pr-b-wie-blog/">Blog</a> kann sich demgegenüber anbieten, wenn Sie Ihre Kompetenz darlegen und mit den Besuchern Ihrer Homepage in Kontakt treten wollen.</p>
<p><strong>Die klassische Website</strong><br />
Ganz gleich, wie umfangreich Ihre Website ist: Ihre Besucher möchten sicherlich erfahren, wer Sie und gegebenenfalls Ihre Kollegen oder Mitarbeiter sind und in welchen Angelegenheiten sie sich an Sie wenden können. Außerdem sollten Kontaktdaten und gegebenenfalls Zeiten, zu denen Sie zu erreichen sind angegeben sein, um den Mandanten die Kontaktaufnahme zu erleichtern.</p>
<p>Darüber hinaus kann es auch sinnvoll sein, Informationen über Ihre Honorargestaltung zu geben, weil die Frage, welche Kosten auf sie zukommen, für Mandanten häufig von großer Bedeutung ist. Je nach Kanzlei kann auch eine Checkliste, welche Unterlagen zu einem Termin mitzubringen sind, eine Hilfe für Anwalt und Mandant sein. Einen guten Anhaltspunkt für die Informationen, die Ihre Mandanten interessieren, bieten die Fragen, die Ihnen und Ihren Mitarbeitern häufig gestellt werden. Bei entsprechender Eignung können Sie auch hierzu Informationen auf Ihre Homepage aufnehmen.</p>
<p><strong>Darf’s ein bisschen mehr sein? Der Blog</strong><br />
Aufwändiger sind Blogs oder, wie juristische Blogs auch genannt werden, Blawgs. Blogs sind nicht nur eine gute Möglichkeit Sie als kompetent auszuweisen und mit den Besuchern Ihrer Website zu kommunizieren. Aktuelle Inhalte wirken sich auch positiv auf die Auffindbarkeit bei Suchmaschinen aus.</p>
<p>Bei der Entscheidung für einen Blog sollten Sie jedenfalls folgende Überlegungen anstellen: Haben Sie – auch auf lange Sicht – genügend Inhalte, mit denen Sie Ihren Blog füttern können? Können Sie – auch für Nichtjuristen – verständlich schreiben? Und natürlich auch: Wie viel Zeit können Sie sich für Ihren Blog nehmen? Bedenken Sie auch, dass Ihr Blog auch auf Social Media-Plattformen eingebunden werden sollte um überhaupt gefunden zu werden. Auch hierfür sollten Sie sich ein Vorgehen überlegen und die notwendige Zeit einplanen.</p>
<p>Hinweis: Die Reihe über die professionelle Anwalts-Homepage wird in loser Folge fortgesetzt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>§§ 8 und 9 BORA eröffnen neue Werbemöglichkeiten</title>
		<link>http://anwaltskommunikation.de/2011/04/%c2%a7%c2%a7-8-und-9-bora-eroffnen-neue-werbemoglichkeiten/</link>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 13:42:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[PR und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltliches Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BORA]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtliche Grundlagen für PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 01. März 2011 ist es Rechtsanwälten erlaubt, auf jede berufsrechtlich zulässige Zusammenarbeit mit nicht-sozietätsfähigen Personen hinzuweisen. Dabei dürfen sie auch Kurzbezeichnungen verwenden. Mit diesen  Änderungen hat die Satzungsversammlung die berufsrechtlichen Beschränkungen für Werbung und Public Relations weiter gelockert und damit den Trend zur Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts fortgesetzt. Hinweis auf Zusammenarbeit Bislang war [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01. März 2011 ist es Rechtsanwälten erlaubt, auf jede berufsrechtlich zulässige Zusammenarbeit mit nicht-sozietätsfähigen Personen hinzuweisen. Dabei dürfen sie auch Kurzbezeichnungen verwenden. Mit diesen <span id="more-937"></span> Änderungen hat die <a href="http://www.brak.de/seiten/02_07.php">Satzungsversammlung</a> die berufsrechtlichen Beschränkungen für Werbung und Public Relations weiter gelockert und damit den Trend zur Liberalisierung des anwaltlichen Berufsrechts fortgesetzt.</p>
<p><strong> Hinweis auf Zusammenarbeit</strong><br />
Bislang war ein Hinweis auf eine Zusammenarbeit mit nicht-sozietätsfähigen Personen nur zulässig, wenn diese in einer auf Dauer angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgte. Das ist heute anders. „Nach der Neufassung des § 8 BORA kann ein Baurechtler auf eine Kooperation mit einem Architekten hinweisen, auch wenn es sich nur um eine projektbezogene Zusammenarbeit handelt“, erläutert Rechtsanwalt <a href="http://www.rs-iplaw.de">Dr. Frank Remmertz</a>, Gründungspartner der Münchner Kanzlei REMMERTZ SON Rechtsanwälte, Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München und der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, die geänderte Bestimmung.</p>
<p><strong>Kein Eindruck der gemeinschaftlichen Berufsausübung</strong><br />
Einzige Einschränkung: Es darf nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt werden. Diese bleibt <a href="http://bundesrecht.juris.de/brao/__59a.html">Sozietäten und sonstigen Verbindungen mit sozietätsfähigen Personen</a> (zum Beispiel mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern) vorbehalten. Bei einem gemeinsamen Briefkopf von Anwalt und Architekt etwa kann dem Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung zum Beispiel mit dem Zusatz „Kooperation“ entgegengewirkt werden.</p>
<p><strong>Kurzbezeichnung</strong><br />
Bei ihrer Zusammenarbeit können Anwälte und nicht-sozietätsfähige Personen seit dem 01. März 2011 auch eine Kurzbezeichnung führen. Die Beschränkung in § 9 BORA, nach der eine solche Kurzbezeichnung nur mit sozietätsfähigen Personen geführt werden durfte, wurde aufgehoben. § 9 BORA schreibt nun nur noch vor, dass eine Kurzbezeichnung einheitlich zu führen ist.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Benennung von Teilbereichen</strong><br />
Als Folge der Änderungen der §§ 8 und 9 BORA hat die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am 01. April 2011 auch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 BORA angepasst. § 7 BORA regelt die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit und betrifft die derzeit im Werberecht noch streitigen Fragen der <a href="http://anwaltskommunikation.de/2011/03/vom-werbeverbot-zum-anwaltlichen-werberecht/#more-805">qualifizierenden Berufsbezeichnungen bzw. Schwerpunktbezeichnungen</a> wie etwa „Expertenkanzlei“ oder „Spezialkanzlei“. Die in § 7 BORA genannten Anforderungen an die Benennung von Teilbereichen sollen sich zukünftig auch auf die Zusammenarbeit mit nicht-sozietätsfähigen Personen erstrecken. Die Bestimmung muss noch vom Bundesministerium der Justiz geprüft und anschließend veröffentlicht werden, um in Kraft zu treten.</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li>§ 8 BORA n.F.: „Auf eine Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in Sozietät oder in sonstiger Weise mit den in § 59a BRAO genannten Berufsträgern erfolgt. Die Kundgabe jeder anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit ist zulässig, sofern nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsausübung erweckt wird.“</li>
<li>§ 9 BORA n.F.: „Eine Kurzbezeichnung muss einheitlich geführt werden.“</li>
<li>§ 7 Abs. 3 BORA (Beschluss der Satzungsversammlung vom 01.04.2011, noch nicht in Kraft): „Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.“</li>
</ul>
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		<title>“Mandanten wollen zunehmend Anwälte, die Klartext sprechen und schreiben”</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 06:39:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Web 2.0]]></category>
		<category><![CDATA[Blog und Twitter für Kanzleien]]></category>
		<category><![CDATA[CMS Hasche Sigle]]></category>
		<category><![CDATA[Großkanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Großkanzleien-Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Interview]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media]]></category>
		<category><![CDATA[Twitter]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Interview mit David Ziegelmayer Als eine der ersten Großkanzleien erste Großkanzlei in Deutschland twittert CMS Hasche Sigle unter der Kanzleimarke. Mitte Februar dieses Jahres launchte CMS Hasche Sigle den Twitter-Account Stream @cmsbloggt der, wie der Name schon erkennen lässt, eng mit dem Blog www.cms-hs.bloggt.de verbunden ist. Das Engagement im Web 2.0 kann nicht nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Interview mit David Ziegelmayer</strong></p>
<p>Als eine der ersten Großkanzleien <span style="text-decoration: line-through;">erste Großkanzlei</span> in Deutschland twittert <a href="http://www.cms-hs.com/Pages/default.aspx">CMS Hasche Sigle</a> unter der Kanzleimarke. Mitte Februar dieses Jahres launchte CMS Hasche Sigle den Twitter-Account <span style="text-decoration: line-through;">Stream</span> <a href="http://twitter.com/#!/CMSbloggt">@cmsbloggt</a> der, <span id="more-842"></span>wie der Name schon erkennen lässt, eng mit dem Blog <a href="http://www.cmshs-bloggt.de./">www.cms-hs.bloggt.de</a> verbunden ist. Das Engagement im Web 2.0 kann nicht nur Aufmerksamkeit schaffen, sondern Anwälten auch helfen sich klarer ausdrücken, findet der verantwortliche Redakteur des Blogs und Twitterati <a href="http://www.cms-hs.com/David-Ziegelmayer-de">David Ziegelmayer</a>, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Schwerpunkt im Wettbewerbs- und Markenrecht.</p>
<p><strong>ak:</strong> CMS Hasche Sigle ist eine der ersten Großkanzleien <span style="text-decoration: line-through;">die erste Großkanzlei</span> in Deutschland die unter der Kanzleimarke twittert. Was erhoffen Sie sich von Ihrer Präsenz auf Twitter?</p>
<p><strong>David Ziegelmayer: </strong>Wir erhoffen uns das, was sich alle Twitterati erhoffen: Ein wenig Aufmerksamkeit und treue Leser, oder in diesem Fall: Follower. Unsere Twitter-Präsenz ist verwoben mit unserem Blog, den wir seit Ende des vergangenen Jahres nach internen Testläufen öffentlich gemacht haben. Zwar wollen wir mit unseren Tweets nicht nur Blogbeiträge twittern &#8211; dennoch gehört das zum Konzept, denn Twitter ermöglicht es den Lesern, sofort zu entscheiden ob das Thema für sie interessant ist.</p>
<p><strong>ak:</strong> Wer aus Ihrem Hause twittert denn? Sie allein? Oder teilen Sie sich das mit Kolleginnen und Kollegen?</p>
<p><strong>David Ziegelmayer:</strong> Grundsätzlich ermutigen wir alle Blog-Autoren auch dazu, zu twittern. Unter dem CMS-account wird es da bei 500 Anwälten allerdings eng, so dass unsere Blog-Redaktion auch die Tweets koordiniert.</p>
<p><strong>ak: </strong>Wieviel Zeit verwenden Sie auf Ihr Engagement im Social Web? Wieviel davon entfällt auf Twitter?</p>
<p><strong>David Ziegelmayer: </strong>Es wird mehr, wobei sich aber auch immer mehr Mitarbeiter engagieren und den Reiz von Social Media entdecken. Als Verantwortlicher für den Blog reserviere ich mir täglich ein Zeitfenster außerhalb der Mandatsarbeit. Eine genaue Zeitangabe ist nicht möglich, aber mehr als eine Stunde am Tag kommt schon mal vor. Twitter geht dabei in der Regel leichter von der Hand: Ein Tweet ist außerdem auch schnell, z.B. auf dem Weg ins Büro geschrieben.<br />
<strong><br />
ak:</strong> Verfolgt CMS Hasche Sigle eine eigene Social Media-Strategie oder sind Blog und Twitter-Account <span style="text-decoration: line-through;">Stream</span> &#8220;learning by doing&#8221;?<strong> </strong></p>
<p><strong>David Ziegelmayer:</strong> Wir halten es mit dem Vorreiter für Social Media bei Anwälten, Kevin O&#8217;Keefe: &#8220;Having developed a strategy, begin with some pilot social media projects in your law firm. Such projects could begin with your own employees in counsel with outside professionals. You&#8217;ll get the feel for what works and for whom in your law firm social media works.&#8221;</p>
<p>Will sagen: Wir suchen unseren Weg und bekommen allmählich ein Gefühl dafür, was für unsere Sozietät und die einzelnen Fachbereiche funktioniert. Es hat sich bereits gezeigt, dass die Anwälte, die uns (der Redaktion) ihre Beiträge per E-Mail senden eher nicht zum passionierten Blogger werden. Diejenigen, die sich dagegen mit der dann doch nicht so schwer zu beherrschenden Technik anfreunden können, werden dagegen oft zu Stamm-Autoren und Twitterati.</p>
<p><strong>ak: </strong>War es schwierig, die Kolleginnen und Kollegen bei CMS Hasche Sigle von dem Nutzen eines eigenen Twitter-Kanals zu überzeugen?</p>
<p><strong>David Ziegelmayer:</strong> Bei rund 500 Anwälten stößt die Social-Media-Initiative naturgemäß nicht überall auf Interesse oder gar Begeisterung. Es müssen sich erst Interessenten finden, die den Nutzen erkennen und dabei auch akzeptieren, dass sich Tweets nicht in Mandate umrechnen lassen. Echte Widerstände gab es aber nicht.</p>
<p><strong>ak: </strong>Sie selber waren als Journalist tätig und haben für den Rheinischen Merkur und die Frankfurter Allgemeine Zeitung geschrieben. Für wie wichtig halten Sie einen journalistischen Hintergrund bei einem Engagement im Web 2.0?</p>
<p><strong>David Ziegelmayer: </strong>Er ist nützlich, aber das Grundhandwerk auch für sprachlich &#8220;verdorbene&#8221; Anwälte erlernbar. Viele von uns verfügen übrigens schon über publizistische/journalistische Erfahrung im Print- oder Online-Bereich. Andere wollen es erlernen. Fest steht: Mandanten wollen zunehmend Anwälte, die Klartext sprechen und schreiben. Das Twittern und Bloggen kann dabei helfen, weil es zwingt, Komplexes in Verständliches zu verwandeln – wie bei der &#8220;ARD-Tagesschau&#8221;. Eine echte Herausforderung.</p>
<p><strong>ak:</strong> Sie folgen Twitterati die mit Recht zu tun haben – und Dieter Nuhr sowie Gaffel Kölsch. Wie kommt das?</p>
<p><strong>David Ziegelmayer:</strong> Das sind bloß hilflose Versuche, weitere Follower zu gewinnen. Im Ernst: Unser account ist wenige Wochen alt und noch klein. Viele, denen wir folgen, zeigen uns wie es funktioniert. Dabei halten wir es für wichtig, sich auch außerhalb des juristischen Bereichs umzusehen.</p>
<p><strong>ak: </strong>Als weiteren Twitter-Account haben Sie sich bereits &#8220;@cms_career&#8221; eingerichtet. Sie haben also offensichtlich bereits Pläne, Ihr Engagement  auf Twitter in Richtung Recruiting auszubauen. Haben Sie noch weitere Pläne, die Sie verraten können?</p>
<p><strong>David Ziegelmayer:</strong> Nochmals der Hinweis auf O&#8217;Keefe: Wenn man die Basics von Social Media begriffen und im Unternehmen umgesetzt hat, ist es Zeit für nächste Schritte. Wir machen gute Fortschritte und haben einige Ideen. &#8220;Cms career&#8221; bauen unsere HR-Experten gerade auf und wollen ab April, wenn die neue HR-Recruiting-Plattform online geht, aktiv darüber twittern.</p>
<p><em>Nachtrag: Vielen Dank an Rechtsanwalt Thomas Stadler für den Hinweis, dass im Zusammenhang mit Twitter der Begriff &#8220;Stream&#8221; unzutreffend ist. </em></p>
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		<title>Vom Werbeverbot zum anwaltlichen Werberecht</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 10:30:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[PR und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltliches Werbeverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Heutzutage ist es Anwälten unter den Einschränkungen des §§ 43b BRAO, 6ff. BORA erlaubt, für sich zu werben. Das war lange Zeit anders: Die Wurzeln des anwaltlichen Werbeverbots zum Schutz des Standes reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück. Ausgeformt worden war das anwaltliche Werbeverbot, weil es an einer ausdrücklichen Regelung in der Reichsrechtsanwaltsordnung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heutzutage ist es Anwälten unter den Einschränkungen des §§ 43b BRAO, 6ff. BORA erlaubt, für sich zu werben. Das war lange Zeit anders: Die Wurzeln des anwaltlichen Werbeverbots zum Schutz <span id="more-805"></span>des Standes reichen bis in das 19. Jahrhundert zurück. Ausgeformt worden war das anwaltliche Werbeverbot, weil es an einer ausdrücklichen Regelung in der Reichsrechtsanwaltsordnung vom 01. Juli 1878 fehlte durch die Rechtsprechung der Ehrengerichte. Diese fand im Jahr 1929 Eingang in die Standesrichtlinien. Zuletzt war das Werbeverbot für Anwälte in § 2 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, den so genannten Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vom 21. Juni 1973 kodifiziert.</p>
<p>In zwei Beschlüssen vom 14. Juli 1987 entschied das Bundesverfassungsgericht dass die Richtlinien des Standesrechts keine ausreichende Grundlage für die Einschränkung der Berufsfreiheit gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html">Art. 12 Abs. 1 GG</a> darstellen. Nach dem Tag Ihrer Verkündung, dem Jahrestag des Sturms auf die Bastille im Jahr 1789 als Auftakt der französischen Revolution werden diese Beschlüsse als Bastille-Entscheidungen bezeichnet.</p>
<p>Auf die Bastille-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts folgte eine mehrjährige Diskussion, die zu der Berufsrechtsnovelle vom 02. September 1994 führte. Mit ihr wurde die heute noch geltende Bestimmung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/brao/__43b.html">§ 43b BRAO</a> eingeführt, nach der dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Obwohl die Formulierung der Bestimmung den Eindruck erweckt, dass sie Werbung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, stellt sie tatsächlich eine Beschränkung des Grundsatzes der anwaltlichen Werbefreiheit dar.</p>
<p>Die Rechtsprechung, vor allem des Bundesverfassungsgerichts, hat diese Bestimmung in den vergangenen Jahren <a href="http://anwaltskommunikation.de/2010/10/kanzlei-pr-was-ist-erlaubt/">beständig liberalisiert</a> und die Zahl der Rechtsstreitigkeiten um Werbefragen nimmt ab. In letzter Zeit waren vor allem qualifizierende Berufsbezeichnungen bzw. Schwerpunktbezeichnungen, etwa als „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“, <a href="http://www.brak-mitteilungen.de/fruehere_ausgaben.htm">BRAK-Mitteilungen 2010 (Heft 4), S. 184</a>, „Experten-Kanzlei“ <a href="http://www.anwaltverein.de/leistungen/Anwaltsblatt/rechtsprechung?PHPSESSID=45a7dea881c9ce13cd80a8b7b27d994c#2010">Anwaltsblatt 2011 (Heft 2) S. 145</a> oder die Bezeichnung als „erfolgreicher Absolvent des Fachanwaltslehrgangs“ <a href="http://klawtext.blogspot.com/2011/01/anwalts-werbung-mit-erfolgreicher.html">www.klawtext.blogspot.com</a> streitig. Neben der Frage der Sachlichkeit der Werbung ging es insbesondere die Verwechselungs- bzw.  Irreführungsgefahr (§ 7 Abs. 2 BORA).</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li>Zu den historischen Wurzeln des anwaltlichen Werbeverbots: Winkler in „Die Liberalisierung der Werbung für anwaltliche Dienstleistungen in Deutschland“, in: Geiß, Gerstenmaier, Winkler: Festschrift für Karl Peter Mailänder zum 70. Geburtstag am 23. Oktober 2006, S. 231ff.</li>
<li>Siehe zu den Standesrichtlinien Stehmann, „Beschäftigungsverhältnisse unter Rechtsanwälten &#8211; zivil-, arbeits- und standesrechtliche Probleme“ 1988 <a href="http://www.rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/kapitelb.html">http://www.rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/kapitelb.html</a>.</li>
<li>Die Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 sind etwa abgedruckt in der NJW 1988, S. 191 und S. 194</li>
<li>Als Berufsrechtsnovelle wird das „Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 02. September 1994 BGBl. I S. 2278“ bezeichnet. Es wurde am 08.09.1994 verkündet und trat am Tag nach der Verkündung also am 09.09.1994 in Kraft.</li>
<li>Siehe zu den aktuellen Entscheidungen in Werbefragen Dahns, NJW-Spezial 2011 (Heft 2), S. 62 (63) sowie Grunewald, NJW 2010 (Heft 49), S. 3551ff. (3552f.).</li>
</ul>
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		<title>Wenn die Medien das Urteil sprechen</title>
		<link>http://anwaltskommunikation.de/2011/01/wenn-die-medien-das-urteil-sprechen/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Jan 2011 20:00:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Litigation-PR]]></category>
		<category><![CDATA[PR bei Gerichtsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess-PR]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessbegleitende Medienarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Erschüttert Litigation-PR das Vertrauen in den Rechtsstaat? Litigation-PR, also prozessbegleitende Öffentlichkeitsarbeit, soll die Reputation etwa des Angeklagten schützen und medialen Schaden von ihm abwenden der dadurch entstehen kann, dass die Medienberichterstattung andere Ziele verfolgt, als die Rechtsfindung. Doch der Anspruch der Litigation-PR-Branche geht häufig darüber hinaus: Durch Litigation-PR soll über die Medienberichterstattung das Gericht in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erschüttert Litigation-PR das Vertrauen in den Rechtsstaat? </strong></p>
<p>Litigation-PR, also prozessbegleitende Öffentlichkeitsarbeit, soll die Reputation etwa des Angeklagten schützen und medialen Schaden von ihm abwenden der dadurch entstehen kann, dass die Medienberichterstattung <span id="more-776"></span>andere Ziele verfolgt, als die Rechtsfindung. Doch der Anspruch der Litigation-PR-Branche geht häufig darüber hinaus: Durch Litigation-PR soll über die Medienberichterstattung das Gericht in seinem Urteilsspruch beeinflusst werden<a href="#_ftn1">[1]</a>.</p>
<p>Dieser Anspruch die richterliche Entscheidung zu beeinflussen – ganz gleich ob tatsächlich durchsetzbar oder nur behauptet – berührt das Selbstverständnis der deutschen Justiz in ihrem Kern. Schließlich sind allein die Richter dafür zuständig ein Urteil zu fällen und zwar unabhängig und nur nach Maßgabe der Gesetze. Aber nicht nur für die Justiz, auch für die Gesellschaft kann der so formulierte Anspruch medialer Einflussnahme weitreichende Konsequenzen haben.</p>
<p><strong>Die Bedeutung des Vertrauens in unser Rechtssystem</strong><br />
Unser Rechtssystem genießt, wie in vielen anderen modernen Demokratien auch, in weiten Teilen das Vertrauen der Bevölkerung. Setzt sich aber in den Köpfen und Herzen der Menschen fest, dass eine durch Litigation-PR gesteuerte Medienberichterstattung den Ausgang eines Gerichtsverfahrens entscheidend beeinflusst, wird dieses Vertrauen in den Rechtsstaat in seinen Grundfesten erschüttert. Denn der Sieg der Litigation-PR würde nichts anderes bedeuten, als dass Geld und Macht über die Gerechtigkeit siegen<a href="#_ftn2">[2]</a>.</p>
<p><strong>Die Öffentlichkeit als Grundpfeiler eines demokratischen Rechtsstaats</strong><br />
Auf der anderen Seite hat die Öffentlichkeit ein Recht auf Informationen über Anklagen, Strafverfahren, Wirtschaftsprozesse, Rechtsstreitigkeiten, Gerichtsentscheidungen. Denn die Kontrolle gerichtlicher Verfahren durch die Öffentlichkeit ist auch ein Grundpfeiler für einen demokratischen und rechtsstaatlichen Staat und eine Errungenschaft, die es zu schätzen und zu wahren gilt. Wie aber sollen die Menschen informiert werden, wenn nicht durch Journalisten, die über den Prozess berichten?</p>
<p>Es darf bezweifelt werden, dass eine Rundfunk- und Filmberichterstattung aus dem Gerichtssaal die medialen Gefahren verringern würde. Allerdings hat das Recht der medialen Entwicklung wohl in irgendeiner Form Rechnung zu tragen, damit es sich nicht zu weit von der Gesellschaft entfernt und auf Dauer an Akzeptanz verliert<a href="#_ftn3">[3]</a>.</p>
<p><strong>Wie soll&#8217;s gehen?</strong><br />
Die Öffentlichkeit in einer Form an der Rechtsfindung teilhaben zu lassen, die eine umfassende Information und Kontrolle ermöglicht, und dabei den modernen medialen Bedingungen gerecht zu werden ist eine Aufgabe, der sich die für die Rechtspflege Verantwortlichen über kurz oder lang stellen müssen.</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li>Art. 92 GG: &#8220;Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; (&#8230;)&#8221;</li>
</ul>
<ul>
<li>Art. 97 Abs. 1 GG: &#8220;Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.&#8221;</li>
</ul>
<ul>
<li>§ 169 GVG: &#8220;Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.“</li>
</ul>
<hr size="1" /><a href="#_ftnref">[1]</a> Vgl. Jahn, Joachim: &#8220;Zwischen Erpressung und Dienst an der Gerechtigkeit&#8221; in: Boehme-Neßler (Hrsg.): „Die Öffentlichkeit als Richter?“ 2010, S. 11ff. (11).</p>
<p><a href="#_ftnref">[2]</a> Vgl. Boehme-Neßler, Volker: &#8220;Die Öffentlichkeit als Richter? Chancen und Risiken der Litigation-PR aus verfassungsrechtlicher und rechtssoziologischer Sicht&#8221;, in: ders. (Hrsg.): „Die Öffentlichkeit als Richter?“ 2010, S. 20ff. (43f.).</p>
<p><a href="#_ftnref">[3]</a> Boehme-Neßler, Volker: &#8220;Die Öffentlichkeit als Richter? Chancen und Risiken der Litigation-PR aus verfassungsrechtlicher und rechtssoziologischer Sicht&#8221;, in: ders. (Hrsg.): „Die Öffentlichkeit als Richter?“ 2010, S. 20ff. (45).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gute Kanzlei-Pressearbeit…</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 20:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Pressearbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Journalisten]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei-PR]]></category>
		<category><![CDATA[Medienarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Presseverteiler]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; denkt aus der Perspektive der Journalisten Ihre Pressemitteilung soll schließlich Grundlage für einen Artikel sein, der die Leser interessieren soll. Überprüfen Sie daher Ihre Pressemitteilung darauf hin, ob sie tatsächlich Nachrichtenwert hat. &#8230; trifft klare und verständliche Aussagen Mit &#8220;Das kommt darauf an&#8221; kann ein juristischer Laie nun einmal nichts anfangen. Achten Sie außerdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>&#8230; denkt aus der Perspektive der Journalisten</strong><br />
Ihre Pressemitteilung soll schließlich Grundlage für einen Artikel sein, der die Leser interessieren soll. Überprüfen Sie daher Ihre <span id="more-750"></span>Pressemitteilung darauf hin, ob sie tatsächlich Nachrichtenwert hat.</p>
<p><strong>&#8230; trifft klare und verständliche Aussagen</strong><br />
Mit &#8220;Das kommt darauf an&#8221; kann ein juristischer Laie nun einmal nichts anfangen. Achten Sie außerdem auf Ihre Formulierungen &#8211; nur Juristen schätzen und verstehen Juristendeutsch.</p>
<p><strong>&#8230; ist schnell</strong><br />
Journalisten stehen unter großem Zeitdruck. Sie brauchen in der Regel eine rasche Antwort auf ihre Anfrage, möglichst am gleichen Tag.</p>
<p><strong>&#8230; geht an den richtigen Adressaten</strong><br />
Ein aktueller und gepflegter Presseverteiler ist unabdingbar. Einer <a href="http://www.journalistenzentrum-jwv.de/index.php?individualisierte-medienkommunikation">online-Umfrage</a> zufolge können Journalisten 85 % der Pressemitteilungen, die sie erhalten, nicht redaktionell verwerten; mehr als 2/3 passen ganz oder teilweise nicht in das Ressort oder Interessenprofil des Empfängers.</p>
<p><strong>&#8230; ist handwerklich gut gemacht</strong><br />
Denken Sie an eine aussagekräftige Betreffzeile Ihrer Mail, geben Sie Kontaktdaten für Nachfragen an und senden Sie wenn möglich Bildmaterial mit.</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li> Mommert, &#8220;Öffentlichkeitsarbeit: Wie Anwaltskanzleien den &#8216;PR-Fall&#8217; lösen&#8221;<a href="http://www.pr-journal.de/redaktion-aktuell/themen-der-zeit/8763-oeffentlichkeitsarbeit-wie-anwaltskanzleien-den-pr-fall-loesen.html"> http://www.pr-journal.de/redaktion-aktuell/themen-der-zeit/8763-oeffentlichkeitsarbeit-wie-anwaltskanzleien-den-pr-fall-loesen.html</a> bzw. <a href="http://www.pr-journal.de/images/stories/download2/fa_pr_ra-kanzleien_2010.pdf">http://www.pr-journal.de/images/stories/download2/fa_pr_ra-kanzleien_2010.pdf</a></li>
</ul>
<ul>
<li>Online-Umfrage des Journalistenzentrums Wirtschaft und Verwaltung und des Instituts für Journalistik der TU Dortmund<a href="http://www.journalistenzentrum-jwv.de/index.php?individualisierte-medienkommunikation"> http://www.journalistenzentrum-jwv.de/index.php?individualisierte-medienkommunikation</a></li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Lexikon Kanzlei-PR: Social Media Newsroom</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Dec 2010 19:52:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Web 2.0]]></category>
		<category><![CDATA[Medienarbeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Social Media-Aktivitäten]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Social Media Newsroom ist der für das Social Web weiterentwickelte Pressebereich einer Homepage. Während der klassische Pressebereich Pressemitteilungen und weitere Pressematerialien, wie etwa Bilder oder Videos für Journalisten bereithält, bündelt der Social Media Newsroom auch die Social Media-Aktivitäten einer Anwaltskanzlei und wendet sich nicht nur an Journalisten sondern auch an andere Mulitplikatoren, etwa Blogger. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Social Media Newsroom ist der für das Social Web weiterentwickelte Pressebereich einer Homepage. Während der klassische Pressebereich Pressemitteilungen und weitere <span id="more-738"></span>Pressematerialien, wie etwa Bilder oder Videos für Journalisten bereithält, bündelt der Social Media Newsroom auch die Social Media-Aktivitäten einer Anwaltskanzlei und wendet sich nicht nur an Journalisten sondern auch an andere Mulitplikatoren, etwa Blogger.</p>
<p>Der Social Media Newsroom enthält üblicherweise Hinweise auf Profile in Sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Xing , Twitter), Links auf Bilder oder Videos, die im Web 2.0 eingestellt sind (z.B. auf Flickr oder Youtube) und bietet die Möglichkeit, aktuelle Informationen über einen RSS-Feed zu abonnieren. Wie im klassischen Pressebereich finden sich auch im Social Media Newsroom umfassende Kontaktdaten des jeweiligen Ansprechpartners.</p>
<p>Einen Pressebereich einzurichten kann sich lohnen, wenn Ihre Kanzlei viele Medienanfragen hat; einen Social Media Newsroom einzurichten kann sinnvoll sein, wenn Ihre Kanzlei zusätzlich vielfältige Aktivitäten im Social Web hat und einen Überblick über diese geben möchte.</p>
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		<title>Von Bohrlöchern, einem Auto das umfällt und davon, dass eine Krise auch etwas Gutes haben kann</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Nov 2010 20:05:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anwaltliche Krisenkommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei-PR in der Krise]]></category>
		<category><![CDATA[Krisen-PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Was verbinden Sie mit dem Begriff &#8220;Krise&#8221;? Vielleicht BP und ein Bohrloch im Golf von Mexiko? Oder die katholische Kirche und ihre Internate? Der eine oder die andere wird sich sicher auch an den legendären Elchtest erinnern. Dreiundzwanzig Jahre ist es schon wieder her, dass dabei die Mercedes A-Klasse umgefallen ist. Denken Sie bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was verbinden Sie mit dem Begriff &#8220;Krise&#8221;? Vielleicht BP und ein Bohrloch im Golf von Mexiko? Oder die katholische Kirche und ihre Internate? Der eine oder die andere wird sich sicher auch an den legendären <span id="more-644"></span>Elchtest erinnern. Dreiundzwanzig Jahre ist es schon wieder her, dass dabei die Mercedes A-Klasse umgefallen ist.</p>
<p>Denken Sie bei dem Begriff Krise auch an Anwaltskanzleien? Wohl eher nicht. Anwaltskanzleien werden in der öffentlichen Wahrnehmung zum Glück nicht mit Krisen in Verbindung gebracht. Es wäre allerdings trügerisch, daraus den Schluss zu ziehen, dass Anwaltskanzleien kein Krisenpotential haben.</p>
<p><strong>Krisenpotential</strong><br />
Natürlich sind Anwaltskanzleien nicht in gleicher Weise krisengefährdet wie Ölkonzerne, Autobauer, Pharmariesen oder die Lebensmittelindustrie &#8211; schon allein weil sie nicht so im Licht der Öffentlichkeit stehen. Aber auch sie können von Krisen ereilt werden. Das gilt nicht nur für Großkanzleien, die Gesetze für Ministerien entwerfen. Auch kleine und mittelständische Kanzleien können zum Beispiel ungewollt Gegenstand von Presseberichten in der örtlichen Tageszeitung werden, etwa weil Journalisten Mandantenbehauptungen aufgreifen, gleich ob berechtigt oder unberechtigt.</p>
<p>Das Internet kann diese Gefahren potenzieren. Abmahnkanzleien zum Beispiel kommen in der Blogosphäre eher schlecht weg. Zwar richtet sich der Unmut der Blogger meist gegen die abmahnenden Unternehmen. Aber auch die Kanzleien werden regelmäßig namentlich genannt und nicht selten werden auch die anwaltlichen Schriftsätze veröffentlicht. Und auch Anrufe werden dokumentiert; so findet sich auf Youtube zumindest ein Video, auf dem eine Nachricht zu hören ist, die ein Rechtsanwalt auf dem Anrufbeantworter eines Abgemahnten hinterlassen hat.</p>
<p>Krisen können, müssen aber nicht auf anwaltlichem Fehlverhalten beruhen. Auch unberechtigte Vorwürfe können, wenn sie einmal erhoben sind, eine Krise auslösen. Und auch darauf, welche Fälle die Medien aufgreifen, hat der Anwalt keinen Einfluss. Entscheidend sind hier verschiedene Faktoren wie etwa: Ist der Fall aktuell? Liegt ihm ein menschliches Schicksal zugrunde? Handelt es sich den klassischen Kampf David gegen Goliath? Und nicht zuletzt: Wie ist die Nachrichtenlage im Übrigen?</p>
<p>Eine Kanzlei kann also alles richtig machen und trotzdem in eine Krise geraten.<br />
<strong><br />
Was ist eine Krise? </strong><br />
Ausgelöst durch ein einzelnes oder eine Reihe von Ereignissen stellt eine Krise einen Bruch in der bisherigen Kontinuität dar und bildet den Höhe- und Wendepunkt einer für die Kanzlei gefährlichen Entwicklung. Das Image der Kanzlei oder ihrer Anwälte kann beschädigt und der berufliche Erfolg dauerhaft gefährdet werden.</p>
<p>Befindet sich die Kanzlei in einer Krise findet der übliche Kanzleialltag nicht mehr statt. Die Anwälte sind gezwungen die Krise zu bewältigen, anstatt Akten zu bearbeiten, Mandantengespräche zu führen und Gerichtstermine wahrzunehmen. Vor allem der Umgang mit den Medien bzw. der Öffentlichkeit hat jetzt Priorität.</p>
<p><strong>Was macht gute Krisenkommunikation aus?<br />
</strong>Nicht so sehr die Krise selbst, sondern vor allem der Umgang mit ihr kann darüber entscheiden, ob die Kanzlei einen dauerhaften Imageschaden davonträgt. Da in einer Krise Vertrauen verloren geht, sollte Krisenkommunikation stets zum Ziel haben, dieses verlorene Vertrauen wieder herzustellen. Auch wenn jede Krise individuell verläuft, gibt es hierfür einige Grundregeln:</p>
<ul>
<li>Widerstehen Sie der Versuchung, die Krise auszusitzen<br />
Hoffen Sie nicht, dass sich die Krise von selbst erledigt. Aus kommunikativer Perspektive wird dies nicht geschehen. Im Gegenteil: Eine kommunikativ nicht bewältigte Krise wird Ihre Handlungsoptionen für die Zukunft weiter einschränken. Es ist normal, dass man in einer Krise regelmäßig nicht sämtliche Folgen der eigenen Handlungen überblicken kann. Lassen Sie sich davon aber nicht zur Untätigkeit verleiten.</li>
</ul>
<ul>
<li>Kommunizieren Sie so offen(siv) wie möglich<br />
Dies gilt natürlich nur und soweit dies rechtlich zulässig ist! Hier ist insbesondere die Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu beachten, § 43a Abs. 2 BRAO. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, sich von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden zu lassen. Bei öffentlichen Angriffen, die Ihr berufliches Ansehen beeinträchtigen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen als ultima ratio das Recht, diese Vorwürfe richtigzustellen. Stimmen Sie Ihre Kommunikation gegebenenfalls mit Ihrer Rechtsanwaltskammer ab.</p>
<p>Wenn Sie offen kommunizieren dürfen, können Sie Vertrauen  zurückgewinnen, indem Sie das volle Ausmaß der Krise darstellen und  keine Informationen zurückhalten. Demgegenüber verspielen Sie (noch  mehr) Vertrauen, wenn Sie nur zugestehen, was ohnehin bekannt ist. Ein  weiterer Vorteil offen(siv)er Kommunikation ist, dass die Medien Sie  fragen, anstatt jemand anderen, dessen Kommunikation Sie im Zweifel  nicht beeinflussen können.</p>
<p>Das A und O einer offen(siv)en Kommunikation ist, dass Sie souverän sind. Gestehen Sie ein,  wenn Sie Fehler gemacht haben. Das ist kein Drama, wenn es nicht allzu  häufig passiert. Vermeiden Sie im Übrigen Schuldzuweisungen. Versuchen  Sie sich in die Position des Gegenüber zu versetzen und sich möglichst  nicht angegriffen zu fühlen, sondern objektiv zu reagieren.</li>
</ul>
<ul>
<li>Reagieren Sie schnell<br />
Wenn es tatsächlich ein Problem gibt, dann zeigen Sie, dass Sie es erkannt haben, ernst nehmen und an einer Lösung arbeiten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie inhaltlich zu den Vorwürfen nichts sagen dürfen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Sprechen Sie gegebenenfalls auf dem kurzen Weg<br />
Manche Krise lässt sich bereits dadurch ausräumen, dass Sie unmittelbar auf denjenigen zugehen, der die Krise ausgelöst hat. Es kann sich also lohnen, ein konstruktives Gespräch zu suchen. Bereiten Sie sich darauf gut vor, denn Sie müssen damit rechnen, dass auch der Inhalt dieses Gesprächs an die Medien weitergegeben wird.</li>
</ul>
<p>Auch eine Krise hat eine positive Seite: Sie steigert Bekanntheit und Aufmerksamkeit. Mit ein bisschen Mut kann die durch eine Krise ausgelöste Medienöffentlichkeit dabei auch positiv gewendet werden. Mercedes etwa warb nach dem verpatzten Elchtest mit Anzeigen: &#8220;Stark ist, wer keine Fehler macht. Noch stärker ist, wer aus seinen Fehlern lernt.&#8221;</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li>Eck, 10 Punkte, die eine gute Krisenkommunikation ausmachen, <a href="http://klauseck.typepad.com/prblogger/2010/08/10-punkte-die-eine-gute-krisenkommunikation-ausmachen.html">http://klauseck.typepad.com/prblogger/2010/08/10-punkte-die-eine-gute-krisenkommunikation-ausmachen.html</a></li>
<li>Avenarius, Public Relations, 3. Auflage 2008, S. 238ff.</li>
<li> Henssler/Prütting, BRAO, 3. Auflage 2010, § 43a Rn. 114</li>
</ul>
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		<title>Anwalt im Social Web – Was kostet’s, was bringt’s?</title>
		<link>http://anwaltskommunikation.de/2010/11/anwalt-im-social-web-was-kostets-was-bringts/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 20:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Web 2.0]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-Monitoring]]></category>
		<category><![CDATA[Social Media-PR]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist eine Binsenweisheit, dass Rechtsanwälte im Netz nicht nur spielen wollen. Anwaltliches Engagement im Social Web soll natürlich über kurz oder lang dazu dienen, Mandanten und Mandate zu akquirieren. Bei der  Entscheidung, ob man als Anwalt Social Media nutzt, stellt sich daher auch die Frage nach dem Return on Investment (ROI). Oder anders gesagt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist eine Binsenweisheit, dass Rechtsanwälte im Netz nicht nur spielen wollen. Anwaltliches Engagement im Social Web soll natürlich über kurz oder lang dazu dienen, Mandanten und Mandate zu akquirieren. Bei der <span id="more-606"></span> Entscheidung, ob man als Anwalt Social Media nutzt, stellt sich daher auch die Frage nach dem Return on Investment (ROI). Oder anders gesagt die Frage: Was kostet&#8217;s, was bringt&#8217;s?</p>
<p><strong>Was kostet Social Media? </strong><br />
Auf den ersten Blick ist Social Media kostengünstig. Blogs können mit guter Open Source-Software eingerichtet werden. Die professionelle Anpassung an das Kanzlei-Design kostet wenige hundert Euro. Soziale Netzwerke sind entweder  kostenfrei (z.B. Facebook, Twitter, Youtube) oder für ein paar Euro monatlich zu haben (z.B. Premium-Mitgliedschaft bei Xing).</p>
<p>Schaut man aber genauer hin, kostet Social Media durchaus etwas. Social Media kostet nämlich Zeit. Ein Blog will gepflegt werden; Einträge wollen geschrieben, Kommentare gesichtet, freigeschaltet und gegebenenfalls kommentiert werden. Erst wenn ein Blog etabliert ist, können die zeitlichen Abstände zwischen den Einträgen größer werden. Und auch bei Sozialen Netzwerken genügt es nicht, ein Profil ins Netz zu stellen. Diskussionen in Foren wollen beobachtet und gegebenenfalls um die eigene Sichtweise ergänzt, Kontakte aufgenommen und gepflegt, Kurznachrichten getwittert werden.</p>
<p>All diese Aufgaben lassen sich nicht übertragen. Nicht nur weil es peinlich ist, wenn Sie auf einen Eintrag angesprochen werden, den Sie nicht kennen weil ihn ihr Referendar geschrieben hat. Sondern auch weil es im Social Web einfach schnell auffällt, wenn Sie nicht authentisch sind.</p>
<p><strong>Was bringt Social Media?</strong><br />
Das Internet bietet verschiedene Instrumente des Monitoring. Die einfachsten sind die Suchfunktionen z.B. bei Google, Facebook oder Twitter sowohl nach Ihrem (Kanzlei-)Namen als auch nach den Stichworten, mit denen Sie verbunden werden möchten. Mit häufig kostenfreien Statistiktools können Sie Besuche und Besucher Ihres Blogs und die Klickrate für von Ihnen gesetzte Links auswerten. Sie können sich über Google Alerts informieren lassen, wenn die von Ihnen gewählten Suchbegriffe ins Netz gestellt werden oder Monitoring-Dienste wie z.B. Radian6 benutzen.</p>
<p>Natürlich lassen sich Freunde, Fans und Follower, Klicks, Retweets und Kommentare nicht allgemeingültig in Mandanten und Mandate umrechnen. Einen solchen Rückschluss kann man im Social Web nicht ziehen &#8211; übrigens ebensowenig wie bei klassischer PR oder bei Werbung.</p>
<p>Wieviel ein Kontakt wert ist oder wieviele Besucher Ihres Blogs ein Erfolg, hängt davon ab, welche Ziele Sie haben. Mit anderen Worten: Was Social Media Ihnen bringt wissen Sie, wenn Sie die Auswertung Ihres Monitorings ins Verhältnis zu Ihren Zielen zu setzen.</p>
<p>Beispielsweise: Ist es Ihnen gelungen, sich bekannt zu machen? Hier können Klicks auf Ihren Blog und Ihre Links einen Anhaltspunkt liefern. Konnten Sie Ihre Kanzlei als Marke auf- oder ausbauen? Das können Sie etwa daran erkennen, ob und wie Ihre Kanzlei z.B. in Foren diskutiert wird. Konnten Sie Ihre Positionen verdeutlichen, Ihr Profil schärfen? Dies ist Ihnen zum Beispiel gelungen, wenn Sie eine Diskussion angestoßen haben oder Ihre Argumente in Foren aufgegriffen wurden. Und im besten Fall natürlich: Sind (potentielle) Mandanten auf Sie aufmerksam geworden oder ist es Ihnen gelungen, bestehende Mandanten an sich zu binden? Das erfahren Sie aus Mandantenanfragen oder -aussagen, on- und offline.</p>
<p>Dialoge prägen den Alltag des Menschen und werden häufig in Erinnerung behalten. Die Stärke des Social Web ist, dass es die Möglichkeit solcher Dialoge bietet. Erfahrungsberichte und Empfehlungen von Freunden, Followern oder Bloggern sind häufig glaubwürdig, weil sie Teil dieses Dialogs sind. Das bringt Social Media. Übrigens am besten, wenn Sie von klassischer PR ergänzt wird.</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<p>Markus Roder, &#8220;Tausendgesprächspreis&#8221; in: Werben und Verkaufen 42/2010 vom 21.10.2010, S. 83</p>
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		<title>Kanzlei-PR: Was ist erlaubt?</title>
		<link>http://anwaltskommunikation.de/2010/10/kanzlei-pr-was-ist-erlaubt/</link>
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		<pubDate>Sat, 23 Oct 2010 09:44:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[PR und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltliches Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sachlichkeitsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[§ 43b BRAO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 6 BORA]]></category>

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		<description><![CDATA[Berufsrechtliche Beschränkungen für anwaltliche Public Relations Anwaltsprofile auf Facebook, Werbung mit dem Preis für die anwaltliche Erstberatung &#8211; das Verständnis davon, wie Anwälte auf sich und ihre Dienstleistung aufmerksam machen dürfen ist heute liberaler denn je. Grundlage für die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung und PR ist die in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berufsrechtliche Beschränkungen für anwaltliche Public Relations </strong></p>
<p>Anwaltsprofile auf Facebook, Werbung mit dem Preis für die anwaltliche Erstberatung &#8211; das Verständnis davon, wie Anwälte auf sich und ihre Dienstleistung aufmerksam machen dürfen ist <span id="more-538"></span>heute liberaler denn je.</p>
<p>Grundlage für die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung und PR ist die in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html">Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG</a> gewährleistete Freiheit der Berufsausübung, die auch die berufliche Außendarstellung von Freiberuflern umfasst. Werbung und PR für Anwälte ist damit grundsätzlich erlaubt. Dieses Recht wird durch die Bestimmung des<a href="http://bundesrecht.juris.de/brao/__43b.html"> § 43b BRAO</a> beschränkt, nach der Werbung in Form und Inhalt sachlich über die berufliche Tätigkeit zu unterrichten hat und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein darf. <a href="http://www.brak.de/seiten/pdf/Berufsregeln/013%20-%20BORA%20Stand%2001.07.10.pdf">§ 6 BORA</a> regelt weitere Details.</p>
<p>Obwohl die genannten berufsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich nur Werbung regeln, gelten sie auch für <a href="http://anwaltskommunikation.de/2010/09/werbung-public-relations-und-marketing/">Public Relations</a>. &#8220;Nach dem weiten Werbebegriff des BGH ist Werbung jedes Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden in Anspruch zu nehmen&#8221;, so Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz, Gründungspartner der Münchner Kanzlei <a href="http://www.rs-iplaw.de">REMMERTZ SON Rechtsanwälte</a>, Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer München und der 4. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer. Verfolgt eine PR-Maßnahme diesen Zweck zumindest auch, ist sie Werbung im Sinne des § 43b BRAO. Pressemitteilungen über einen gewonnenen Fall oder den Abschluss eines Deals (&#8220;Deal-Meldung&#8221;) oder auch Kanzleiveranstaltungen, gleich ob fachlich oder kulturell, sind demnach also Werbung im berufsrechtlichen Sinne.</p>
<p>Wann aber unterrichtet Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich? Anwaltliche Werbung ist sachlich, wenn sie sich tendenziell auf nachprüfbare Tatsachen beschränkt. Der notwendige Zusammenhang mit dem Beruf liegt vor, wenn die Information, mit der geworben wird, vernünftigerweise bei der Entscheidung für die Wahl eines Anwalts eine Rolle spielen könnte.</p>
<p>Insgesamt hat sich die Auffassung darüber, was sachlich ist, in den vergangenen Jahren gewandelt. &#8220;Die Bestimmung des § 43b BRAO ist seit ihrer Einführung im Jahr 1994 von der Rechtsprechung vor allem durch das Bundesverfassungsgericht stetig liberalisiert worden&#8221; erläutert Dr. Frank Remmertz. So hat das Bundesverfassungsgericht die insbesondere bei Anlegerschutzanwälten beliebte Gegnerliste auf der Homepage für zulässig erachtet. Und es hat beschlossen, dass eine Versteigerung von anwaltlichen Dienstleistungen auf ebay dem Sachlichkeitsgebot genügt. Schon zuvor hatte das Karlsruher Gericht die Bekanntgabe von Sponsoring erlaubt.</p>
<p>Das neben dem Sachlichkeitsgebot in § 43b BRAO enthaltene Verbot der auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichteten Werbung spielt zum Beispiel bei Kanzleiveranstaltungen oder anwaltlichen Rundschreiben eine Rolle. Hier dürfen konkrete Rechtsfälle nicht in einer Art und Weise behandelt werden, dass sie quasi zu einer Mandatierung auffordern.</p>
<p>&#8220;In der Praxis setzt sich mehr und mehr die Tendenz durch, eine anwaltliche Werbung nur noch dann für unsachlich zu halten, wenn sie irreführend oder sonst nach dem UWG unzulässig ist&#8221; konstatiert Dr. Frank Remmertz. Es gibt liberale Strömungen in Anwaltschaft und Lehre, die sich ganz für die Abschaffung der berufsrechtlichen Werbebeschränkungen aussprechen. Dies hätte zur Folge, dass Werbung um ein Mandat im Einzelfall häufig möglich wäre. Außerdem würde die Ahndung von Berufsrechtsverstößen durch die Rechtsanwaltskammern erschwert werden. Ob es tatsächlich soweit kommen wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Zum Nach- und Weiterlesen:</p>
<ul>
<li>Prütting, in: Henssler/Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43b BRAO und § 6 BORA</li>
<li>BVerfG Beschluss vom 12.12.2007 &#8211; 1 BVR 1625/06 (BRAK-Mitteilungen 2008, S. 69f.) &#8211; Gegnerliste auf anwaltlicher Internetseite</li>
<li>BVerfG Beschluss vom 19.02.2008 &#8211; 1 BVR 1886/08 (BRAK-Mitteilungen 2008, S. 66ff.) &#8211; Versteigerung von anwaltlichem Rechtsrat über ein Internetauktionshaus</li>
<li>BVerfG Beschluss vom 17.04.2000 &#8211; 1 BvR 721/99 (NJW 2000, S. 3195) &#8211; Anwaltswerbung durch Sponsoring</li>
<li>Römermann, &#8220;Das UWG &#8211; besser als das anwaltliche Werberecht&#8221;, AnwBl. 2007, S. 744ff.</li>
</ul>
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		<item>
		<title>Alle Jahre wieder</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 06:12:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>reinemann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Pressearbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Medienarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Winterloch]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie Sie die nachrichtenarme Zeit zwischen den Jahren nutzen können Weniger bekannt als das berühmte Sommerloch ist, dass auch in der Zeit zwischen den Jahren die Nachrichtenlage dünn ist. Von kurz vor Weihnachten über Silvester bin hin zum Dreikönigstag am 6. Januar sind die Journalisten häufig auf der Suche nach Themen mit denen sie den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wie Sie die nachrichtenarme Zeit zwischen den Jahren nutzen können</strong></p>
<p>Weniger bekannt als das berühmte Sommerloch ist, dass auch in der Zeit zwischen den Jahren die Nachrichtenlage dünn ist. Von kurz vor Weihnachten über Silvester bin hin zum Dreikönigstag <span id="more-518"></span>am 6. Januar sind die Journalisten häufig auf der Suche nach Themen mit denen sie den redaktionellen Teil füllen können. Der kleine Bruder des Sommerlochs, das Winterloch, ist also eine gute Zeit für Ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Aber was können Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin den Redaktionen anbieten?</p>
<p>Klassiker um die Weihnachtszeit sind natürlich Verbrauchertipps die sich um den Geschenkekauf drehen, allen voran Umtausch und Reklamationen. Auch haftungs- und versicherungsrechtliche Fragestellungen rund um den Winter, wie etwa Schneeräumpflichten oder die Ausrüstung mit Winterreifen finden alle Jahre wieder ihren Weg in die Medien. Zum Jahreswechsel können außerdem ganz unterschiedliche rechtliche Fragestellungen aktuell werden, etwa wenn zum Jahresende bestimmte Fristen ablaufen oder mit dem Beginn des neuen Jahres Gesetzesänderungen in Kraft treten.</p>
<p>Aber auch viele andere Rechtsgebiete können Sie unter einem weihnachtlichen Aspekt aufbereiten. So kann die Frage, wo ein Kind Weihnachten verbringen darf, wenn die getrennt lebenden Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, ein Aufhänger für einen familienrechtlichen Beitrag sein. Rechtsstreitigkeiten um gecoverte Weihnachts-Popsongs können einen Artikel über urheberrechtliche Fragestellungen einleiten und der Schokoweihnachtsmann kann Anlass für einen markenrechtlichen Bericht sein.</p>
<p>Vielleicht ist aber auch gar nicht der Inhalt Anknüpfungspunkt für eine Berichterstattung in den Medien sondern die Verpackung Ihrer Geschichte – etwa in Form eines (Weihnachts-)Gedichts oder als (Weihnachts-)Erzählung?</p>
<p>Ganz gleich, welches Thema Sie in welcher Form anbieten: Erzählen Sie eine Geschichte! Zeigen Sie die Menschen, vermeiden Sie Fachausdrücke, bringen Sie die Dinge auf den Punkt und erläutern Sie etwaige Konsequenzen. Denn Defintion, Subsumptionen und Paragraphen interessieren die Leser, Zuhörer, Zuschauer oder User im Zweifel überhaupt nicht.</p>
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